Die Wahloption für T-ZUG gilt auch bei Privatinsolvenz

Privatinsolvenz hebt das tarifliche Wahlrecht nicht auf

(15.09.2020)

Eine Privatinsolvenz ist für den Einzelnen immer eine schwierige Angelegenheit und ein großer Einschnitt in die finanzielle Selbstbestimmung. Umso wichtiger war eine Entscheidung des Bremer Arbeitsgerichtes im Dezember 2019. Das Gericht hatte entschieden, dass auch Arbeitnehmer, die sich in der Privatinsolvenz befinden, aber nach dem Tarifvertrag in der Metall- und Elektroindustrie den Anspruch haben, sich trotzdem statt den T-Zug A in Geld zu nehmen, für die Gewährung in Form von 8 freie Tage zu entscheiden. Darin liegt keine Benachteiligung der Gläubiger.

Jetzt wurde dieses Urteil vom Landesarbeitsgericht Bremen in der mündlichen Verhandlung am 08. September 2020 bestätigt. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, da die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht zugelassen wurde, aber auch das Bremer Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Privatinsolvenz das tarifliche Wahlrecht nicht aufhebt.

Aus unserer Sicht heißt, dass:
Alle Kolleg*innen, die sich derzeit in Privatinsolvenz befinden, haben noch bis zum 31.10.2020 das Recht, für 2021 statt der Auszahlung des T-ZUG A die freien Tage zu wählen, Wenn sie das wollen und sie auch den Anspruch nach dem Tarifvertrag haben. Sollte ihr Arbeitgeber so einen Antrag wegen der Insolvenz ablehnen, müsste man notfalls im Klagewege die freien 8 Tage durchsetzen.

IG Metall Mitglieder haben in diesem Fall Anspruch auf Rechtsberatung und können den Rechtsschutz der IG Metall in Anspruch nehmen. Denn rechtlichen Anspruch auf die tariflichen Regelungen haben eben nur unsere Mitglieder.



Druckansicht

Solidarität erfahrbar machen

IG Metall Bremen
Bahnhofsplatz 22 -28
28195 Bremen
Telefon 0421 33 55 9-0
Fax 0421 33 55 9-33
Fax Rechtsschutz 0421 33 55 9-39
bremen@igmetall.de
www.bremen.igmetall.de